1A Einkaufen im Internet : Shopping Service - Rechtsberatung - Kauf per Mailorder
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Rechtsberatung:
Kauf per Mailorder |
Bei einem Mail-Order-Kauf
liegt rechtlich meistens ein sogenannter Gattungs- und zugleich auch ein Versendungskauf
vor. Dies hat für Sie als Verbraucher rechtliche Konsequenzen, die zum Teil von den
Kaufverträgen des täglichen Lebens, wie zum Beispiel beim morgentlichen Einkauf in der
Bäckerei, abweichen. Nachfolgend zeigen wir Ihnen auf, wie ein Mail-Order-Kauf rechtlich
zustandekommt und welche gegenseitigen Rechte und Pflichten bestehen.
Das
Zustandekommen des Kaufvertrages:
Der Mail-Order-Kauf kommt, wie jeder andere
Vertrag auch, durch Angebot und Annahme zustande. Ein Inserat in der Zeitung stellt
rechtlich in der Regel kein Angebot seitens des Verkäufers dar. Sie als Käufer geben ein
Angebot durch Ihre Bestellung ab, welches der Verkäufer annehmen kann, aber nicht muß.
Aus diesem Grund haben Sie auch keinen Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages zu dem
im Angebot genannten Verkaufspreis.
Fast immer sind bei den Kaufverträgen oder Auftragsunterlagen "Allgemeine
Geschäftsbedingungen" oder "Liefer- oder Verkaufsbedingungen" genannt,
beigelegt oder auf der Rückseite abgedruckt. Diese Bedingungen, kurz AGBs genannt, regeln
die Rechte und Pflichten des Käufers wie auch des Verkäufers. Mit ihnen werden häufig
die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) inhaltlich modifiziert
oder gar ganz ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte, die zumeist zugunsten des Verkäufers abgeändert werden. Um
Bestandteil des Kaufvertrages zu werden, müssen die AGB's des Verkäufers wirksam mit in
den Vertrag einbezogen werden. Die Einbeziehung wird in dem Gesetz zur Regelung des Rechts
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) geregelt, wonach insbesondere erforderlich
ist, daß der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Möglichkeit der
Kenntnisnahme von den Bedingungen hat. Wird dem Kunden diese Möglichkeit nicht gegeben,
bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. |
Rechte und
Pflichten des Verkäufers: 1.1 Der Verkäufer muß keinen Kaufvertrag zu den in
der Werbung genannten Bedingungen mit Ihnen abschließen. In der Werbung des Verkäufers
befindet sich oft die Klausel " Angebot freibleibend". Durch diese Klausel ist
juristisch gesehen das Inserat des Verkäufers als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
durch den Käufer zu sehen. Sie haben dadurch grundsätzlich weder einen Anspruch auf
Abschluß des Kaufvertrages zu dem im Inserat genannten Kaufpreis noch auf die Lieferung
der beworbenen Kaufsache selbst.
1.2 Der Verkäufer hat auch Anspruch
auf Zahlung des Kaufpreises, wenn die Sache beschädigt oder zerstört wird oder verloren
geht. Dies ist eine rechtliche Besonderheit gegenüber dem alltäglichen Kauf, bei dem Sie
den Kaufgegenstand sofort ausgehändigt bekommen. Beim Versendungskauf trägt der Käufer
die Transportgefahr. Sie müssen also den Kaufpreis auch dann bezahlen, wenn die Sache
nach Auslieferung an die Transportperson, zum Beispiel an UPS oder die Post, beschädigt
oder zerstört wird oder verloren geht. Sie tragen also die sogenannte Preisgefahr.
1.3 Der Käufer hat bei einem
Versendungskauf gesetzlich keine Ansprüche gegen den Verkäufer wegen Schäden oder
Verlust beim Transport der Sache. Er könnte lediglich Abtretung der Ansprüche verlangen,
die der Verkäufer gegen den Transporteur hat.
1.4 Der Verkäufer muß eine
mangelfreie (fehlerfreie) Kaufsache liefern. Der Kaufgegenstand ist regelmäßig nur der
Gattung nach bestimmt, z.B. Festplatte Typ XY. Es liegt daher ein sogenannter Gattungskauf
vor. Bei diesem haben Sie einen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache mittlerer
Art und Güte.
1.5 Als Nebenpflicht des Kaufvertrages muß der Verkäufer die
Kaufsache ordnungsgemäß verpacken und an das Transportunternehmen übergeben. Verletzt
er diese Pflicht, so kann er schadenersatzpflichtig sein. Diese Nebenpflichten werden
häufig in den AGBs zugunsten des Verkäufers abgeändert. |
Rechte und
Pflichten des Käufers: 1.1 Aufgrund des Kaufvertrages sind Sie zur Zahlung des
Kaufpreises verpflichtet
1.2 Bei einer verzögerten Lieferung
kommt es auf die Einzelumstände an. Ist vertraglich nichts anderes bestimmt worden, steht
es dem Verkäufer grundsätzlich frei, innerhalb welcher Frist der Kaufgegenstand
ausgeliefert wird. Sollte sich die Lieferfrist ausnahmsweise sehr lange verzögern,
müssen Sie, um von diesem Kaufvertrag zurücktreten zu können, den Verkäufer -
juristisch gesprochen - "in Verzug setzen".
Tip: So gehen Sie richtig vor: Um den Verkäufer in Verzug zu setzen,
ist grundsätzlich eine Fristsetzung mit genauer Datumsangabe nötig. Sie fordern den
Verkäufer auf, innerhalb dieser Frist zu liefern. Nach fruchtlosem Ablauf muß eine
Nachfrist gesetzt werden. Mit der Nachfristsetzung drohen Sie zugleich, die Leistung
abzulehnen, falls nicht innerhalb dieser Frist geliefert wird.
1.3 Bei einer falschen Lieferung - also
wenn Sie etwas anderes erhalten, als Sie bestellt haben - handelt es sich rechtlich in der
Regel um einen Fall der Nichterfüllung. Sie können grundsätzlich Erfüllung verlangen,
also Lieferung des bestellten Gegenstandes. Sollte dies nicht mehr möglich sein, können
Sie vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
1.4 Hat der gekaufte Gegenstand nicht
die zugesicherten Eigenschaften, können Sie nach dem Gesetz wahlweise entweder vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis entsprechend mindern, Nachlieferung oder
schließlich Schadenersatz verlangen. Zugesichert ist eine Eigenschaft des
Kaufgegenstandes aber erst dann, wenn der Verkäufer erklärt, für das Vorhandensein
dieser Eigenschaft einstehen zu wollen. Diese vertragliche Zusicherung ist abzugrenzen von
der bloßen unverbindlichen Beschreibung des Kaufgegenstandes.
Tip: Wenn Sie sicher gehen wollen, daß die Kaufsache auch die von Ihnen
gewünschten , bestimmten Eigenschaften aufweist, sollten Sie sich unbedingt vor Abschluß
des Kaufvertrages vom Verkäufer schriftlich bestätigen lassen, daß diese Eigenschaften
vorhanden sind und der Verkäufer für das Vorhandensein dieser Eigenschaften die Haftung
übernimmt. Sie können auch Ihre Bestellung der Kaufsache unter dem Vorbehalt erklären,
daß der Kaufgegenstand bestimmte Eigenschaften aufweisen muß, Sie ansonsten von dem
Vertrag zurücktreten.
1.5 Im Falle der Lieferung einer fehlerhaften Kaufsache stehen Ihnen
nach dem Gesetz bei einem Gattungskauf drei Ansprüche nach Ihrer Wahl zu. Sie können den
Kaufvertrag rückgängig machen, also jeder erhält seine Leistung zurück (juristischer
Fachausdruck: Wandelung), oder den Kaufpreis entsprechend herabsetzen (Minderung) und
schließlich sich eine neue Kaufsache nachliefern lassen (Lieferung eines mangelfreien
Kaufgegenstandes anstelle des mangelhaften). Diese Gewährleistungsansprüche werden in
den AGBs des Verkäufers oft modifiziert. Zum Beispiel in der Form, daß der Verkäufer
zuerst nachbessern kann und nur im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung vom
Kaufvertrag zurücktreten muß. Rechtlich besteht ein Anspruch auf Nachbesserung bei einem
Kaufvertrag nur, wenn dies zusätzlich vertraglich vereinbart wurde. Vollkommen
ausgeschlossen werden dürfen alle drei Ansprüche allerdings nicht.
1.6 Sie können die Gewährleistungsrechte innerhalb von sechs Monaten
geltend machen. Nach diesem Zeitpunkt sind Ihre Ansprüche verjährt. Eine
formularmäßige Verkürzung dieser Fristen in den AGBs ist nicht möglich. Grundsätzlich
beginnt die Verjährung mit Ablieferung der Kaufsache. Beachten Sie: Bei offensichtlichen
Mängeln ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfristen unter sechs Monate möglich.
Tip: Reklamieren Sie bei offensichtlichen Mängeln sofort und in
Zweifelsfällen schriftlich. Ansonsten droht Ihnen ein Verlust Ihrer Gewährleistung, wenn
die AGBs des Verkäufers wirksam eine Anzeigefrist für offensichtliche Mängel
beinhaltet. Von der gesetzlichen Verjährung rechtlich zu unterscheiden ist die Garantie.
Der Verkäufer übernimmt bei einer Garantie die Haftung dafür, daß innerhalb einer
bestimmten Zeitspanne ein Mangel nicht auftreten wird.
Quelle: PC-SHOPPING / Rae Gast & Collegen |
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